{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-108_2018-03-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ae8156a879ca3f3d91ac8af13b9f4f78"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-108_2018-03-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_108_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26812dd74e6a1fd25209fed8f9582c7fbc4b79a9caa9992bad227c0b673ccb0783f5a40abe2e86f4ccbe83a1de3cf79bcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26812dd74e6a1fd25209fed8f9582c7fbc4b79a9caa9992bad227c0b673ccb0783f5a40abe2e86f4ccbe83a1de3cf79bcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_108", "Checksum": "4cd8fdcc219e93d68f84f2d89cdb3473"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 14.03.2018 I 2017 108\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nNach dem Gesagten vermögen die anlässlich der MEDAS-Begutachtung festgestellten und nachvollziehbaren somatischen Befunde eine etwas verminderte Rückenbelastbarkeit sowie Einschränkungen beim Heben und Tragen von Lasten\nzu begründen, nicht aber eine relevante Beeinträchtigung für leidensangepasste,\nleichte wechselbelastende Tätigkeiten. In dieser Hinsicht ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die erwähnten Ergebnisse der MEDAS-\nBegutachtung abgestellt hat. Daran vermag auch der Hinweis auf die Erfahrungen im Rahmen der Beschäftigung der Versicherten in der S.________-Stiftung\nin T.________ grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Gruppenleiterin hinsichtlich des Arbeitsprozesses mit wiederkehrenden Abläufen am 7. Februar\n2017 berichtete, im Gespräch bemerke man, \"dass der psychische Druck ihre\nBelastbarkeit an die Grenze bringt, wie, zum Teil Arbeiten nicht ausführen kann,\nweil ihr die Konzentration fehlt, dass sie nicht fähig ist zur Arbeit zu erscheinen\noder früher nachhause geht. Verlust des Selbstwertgefühls; sie zweifelt an sich,\nwirkt unsicher, zieht sich zurück\" (vgl. IV-act. 54-4/6). Auf solche psychischen\nAspekte ist nachfolgend zurückzukommen. Im Übrigen ist ein EFL-Testverfahren\n(EFL = Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) nicht bereits dann erforderlich, wenn lediglich ärztliche Einschätzungen der gesundheitlich bedingten\nEinschränkungen voneinander abweichen; eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit genügt als Grundlage für die Bemessung der Invalidität (vgl. Urteil 9C_768/2011 vom 8.2.2012 Erw. 2.4 mit weiteren Hinweisen).\nDies gilt erst recht, als bei im Vordergrund stehenden psychischen Geschehnissen (Symptomausweitung) im Rahmen einer EFL-Abklärung kaum mit validen\nAussagen zu rechnen wäre (Urteil 8C_324/2016 vom 25.7.2016 Erw. 3.2.2). Des\nWeiteren ist den vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 8.\nJanuar 2018 (S. 3 lit. b) uneingeschränkt beizupflichten.\n\n3.2 In der Folge ist zu prüfen, wie der psychische Gesundheitszustand der\nVersicherten zu beurteilen ist.\n\n3.2.1 In der Beschwerde (S. 6, Ziff. 34) wird geltend gemacht, dass die Psychiaterin Dr.med. G.________, welche die Versicherte seit längerer Zeit behandle\nund sie daher bestens kenne, die Diagnose einer mittelgradigen depressiven\nEpisode (F33.10) bei einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (F61.0) stelle.\n\n3.2.2 Demgegenüber konnte der MEDAS-Psychiater keine Hinweise für eine floride und versicherungspsychiatrisch bedeutsame depressive Störung feststellen.\n\n13\nEr verneinte auch das Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Nach\nseiner Einschätzung ist von einer Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1) und einem Status nach Angst und depressiver Reaktion gemischt (F43.2) auszugehen.\nZudem würden Probleme in Bezug auf die Lebensführung, körperliche, psychische Belastungen bestehen sowie ein Zustand nach Erschöpfung (Z73; vgl. IVact. 48-17/98 bis 48-19/98).\n\n3.2.3 Was die Beurteilung von Erkrankungen mit depressiven Ausprägungen\nanbelangt, hat das Bundesgericht kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2017 seine Rechtsprechung geändert.\n\nIm Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 erwog das Bundesgericht unter\nanderem, für die Diagnostik psychischer Störungen sei weder im\nnaturwissenschaftlichen noch im psychologisch-testtheoretischen Sinn von einer\nhohen Objektivität auszugehen. Es gebe unterschiedlich hohe, von Studie zu\nStudie schwankende Übereinstimmungswerte (bei denen depressive Störungen\nz.B. nicht besser abschneiden als andere, z.B. somatoforme Syndrome), aber\nAussagen, dass bestimmte Typen psychischer Störungen grundsätzlich besser\nobjektivierbar wären als andere, seien auf dieser Grundlage nicht haltbar. Die\nAuswirkungen auf Funktions- und Arbeitsfähigkeit seien bei somatoformen/\nfunktionellen Störungen auf dem gleichen Niveau wie bei depressiven Störungen\nund bei organisch erklärten Krankheiten (Henningsen, Probleme und offene\nFragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen\nKörperbeschwerdesyndromen, SZS 58/2014 S. 525). Psychische Leiden - und\nnicht nur somatoforme/funktionelle Störungen - seien wegen ihres Mangels an\nobjektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegründenden\nArbeitsunfähigkeit nicht zugänglich. Dieser Beweis sei indirekt, behelfsweise,\nmittels Indikatoren, zu führen. Da bei sämtlichen psychischen Störungen trotz\nvariierender Prägnanz der erhebbaren Befunde im Wesentlichen vergleichbare\nBeweisprobleme bestünden, sei das indikatorengeleitete Beweisverfahren\ngrundsätzlich auf sie alle anzuwenden. Darum würden fortan auch affektive\nStörungen, einschliesslich der leichten bis mittelschweren depressiven\nErkrankungen, dem strukturierten Beweisverfahren unterstellt.\n\nDies hat das Bundesgericht im ebenfalls zur Publikation vorgesehenen Urteil\n8C_841/2016 vom 30. November 2017 klargestellt. Je nach Krankheitsbild bedarf\nes dabei allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner\nIndikatoren (vgl. Urteil 8C_130/2017 vom 30.11.2017 Erw. 7.1).\nZusammenfassend hat das Bundesgericht im genannten Präjudiz betont, dass\ngrundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten\nBeweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Diese Abklärungen\n\n"}