{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-108_2018-03-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ae8156a879ca3f3d91ac8af13b9f4f78"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-108_2018-03-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_108_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26812dd74e6a1fd25209fed8f9582c7fbc4b79a9caa9992bad227c0b673ccb0783f5a40abe2e86f4ccbe83a1de3cf79bcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26812dd74e6a1fd25209fed8f9582c7fbc4b79a9caa9992bad227c0b673ccb0783f5a40abe2e86f4ccbe83a1de3cf79bcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_108", "Checksum": "4cd8fdcc219e93d68f84f2d89cdb3473"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 14.03.2018 I 2017 108\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n3.1 Was die somatischen Beeinträchtigungen der Versicherten anbelangt, gelangten die MEDAS-Gutachter im Rahmen des orthopädischen, rheumatologischen, neurochirurgischen, neurologischen und internistischen Konsiliums zusammengefasst zum Ergebnis, dass die reproduzierbaren bzw. objektivierbaren\nsomatischen Befunde als leichtgradig einzustufen seien. Es bestünden klinisch\nskelettale Veränderungen der HWS und der LWS, jedoch ohne stärkere und\nfunktionale Auswirkungen. Dies begründe eine leicht verminderte Rückenbelastbarkeit sowie Einschränkungen beim Heben und Tragen von Lasten (rechts dau-\n\n11\nerhaft nicht mehr als 10 kg, links nicht mehr als 5 kg). Nicht mehr zumutbar seien\n(vgl. IV-act. 48-25/98 i.V.m. 48-21f./98):\n Arbeiten mit monotonen Kopf- und Rumpfhaltungen;\n Ständige Überkopfarbeiten links;\n das Hantieren mit schlagenden, vibrierenden und stossenden Maschinen links;\n Arbeiten mit langen Hebelarmen links;\n Ständiges Treppensteigen und Gehen auf unebenem Boden;\n Arbeiten in kniender, gebückter und gehockter Position.\n\nDiese aus somatischer Sicht von verschiedenen Fachärzten konsensual vorgenommene Einschätzung der somatischen Beeinträchtigungen deckt sich insofern\nmit den Angaben der Hausärztin, als sie in ihrer Stellungnahme vom 13. März\n2017 festhielt, dass im Februar 2017 die psychischen Symptome in den Vordergrund getreten seien, auch wenn die Beschwerden seitens des Bewegungssystems weiter bestünden und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Indes betonte\ndie Hausärztin in der gleichen Stellungnahme, es sei für sie unverständlich, weshalb die MEDAS-Gutachterin für das orthopädische Konsilium rückwirkend ab Juli 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 100% zugemutet habe, obwohl die Versicherte\nsich damals \"in dieser Zeit kaum bewegen konnte wegen LWS-Beschwerden\"\n(vgl. IV-act. 58-13/14). Mit diesem Einwand dokumentiert die Hausärztin, dass ihre Einschätzung der (somatischen) Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen vermag,\ndenn die Versicherte hatte genau zu dieser Zeit ab Juli 2015 eine Vollzeitstelle\nbei der Firma O.________ AG in N.________ aufgenommen als \"Leiterin Administration/ Assistentin CEO\" (vgl. 34). Mithin betrachtete die Versicherte sich\nselbst - jedenfalls aus somatischer Sicht - damals als zu 100% arbeitsfähig, andernfalls sie nicht eine solche Büroarbeit (mit Vollzeitpensum) aufgenommen hätte. Hinzu kommt, dass die Versicherte diese im Sommer 2015 aufgenommene\nArbeit nach ihren eigenen Angaben nicht wegen somatischen Einschränkungen\nverloren hat, sondern vielmehr deshalb, weil sie als Leiterin der Administration es\nabgelehnt hatte, einer Drittperson in der betreffenden Firma zu kündigen (vgl.\nBeschwerde S. 3, Ziff. 11; IV-act. 48-12/98; IV-act. 54-2/6 oben, 1. Abs. in fine\nund IV-act. 32). Bei dieser Sachlage ist die Kritik der Hausärztin an der im ME-\nDAS-Gutachten vorgenommenen Evaluierung und Beurteilung des somatischen\nGesundheitszustandes nicht zu hören, jedenfalls soweit der Gesundheitszustand\nab Juli 2015 gemeint ist. Soweit die Hausärztin die ab 3. November 2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit meint (vgl. IV-act. 33-1/2, Ziff. 4, siehe oben Erw. 2.6 in\nfine), welche kurz nach der Kündigung vom 21. Oktober 2015 der Firma\nO.________ AG auftrat und mithin im Kontext mit dieser Entlassung zu sehen ist,\nhandelt es sich grundsätzlich in somatischer Hinsicht um eine vorübergehende\nVerschlechterung, denn anlässlich der interdisziplinären MEDAS-Abklärungen\n12\nvom 15. und 30. August 2016 sowie vom 13. September 2016 und 17. Oktober\n2016 konnten keine schwerwiegenden somatischen Beeinträchtigungen festgestellt werden.\n\n"}