{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-108_2018-03-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ae8156a879ca3f3d91ac8af13b9f4f78"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-108_2018-03-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_108_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26812dd74e6a1fd25209fed8f9582c7fbc4b79a9caa9992bad227c0b673ccb0783f5a40abe2e86f4ccbe83a1de3cf79bcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26812dd74e6a1fd25209fed8f9582c7fbc4b79a9caa9992bad227c0b673ccb0783f5a40abe2e86f4ccbe83a1de3cf79bcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_108", "Checksum": "4cd8fdcc219e93d68f84f2d89cdb3473"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Invalidität ist die\n3\nvoraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die\nBeurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen\nder gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.\n\nDie versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG\n- Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent,\n- Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent,\n- Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent,\n- und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent\ninvalid ist.\n\n1.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist\nArt. 16 ATSG massgebend (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach\nEintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und\nallfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei\nausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie erzielen\nkönnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Die Invalidität ist auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens\nzu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit\nerzielen könnte. Nicht entscheidend ist für die Invaliditätsbemessung, ob die\nversicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der\nihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist die Invalidität\nstets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die\nversicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (vgl. Ulrich\nMeyer/ Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl.\n2014, N 27 zu Art. 28a IVG).\n\n1.3 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung\ndes IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls\nauch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe dieser\nFachleute ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu\nnehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte\nPerson arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 Erw. 4). Diese ärztlichen Angaben\ndienen als wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche\nArbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 141 V\n281 Erw. 5.2.1; 140 V 193 Erw. 3.2; 132 V 93 Erw. 4, je mit weiteren Hinweisen).\n\n4\n1.4 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (Art.\n61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu\nentscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des\nstreitigen Rechtsanspruches gestatten. Für den Beweiswert eines Arztberichtes\nist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in\nKenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen\nStellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1).\n\nIn Bezug auf Berichte behandelnder Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass allgemein praktizierende Hausärzte wie\nbehandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb den (unabhängigen) Fachärzten grundsätzlich mehr Gewicht zukommt (vgl.\nBGE 125 V 351 Erw. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom\n4.3.2013 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf die Verschiedenheit von\nBehandlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig\nnicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt\nvieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_419/2008 vom 12.3.2008 Erw. 3.3;\nI 701/05 vom 5.1.2007 Erw. 2 mit Hinweisen).\n\n1.5 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung\noder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es\nkönnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts\nmehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte\nBeweiswürdigung; vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, Rz. 450; BGE 122 II 469 Erw. 4a, Urteil des Bundesgerichts\n8C_424/2010 vom 19.7.2010 Erw. 3.2.3 mit Verweis auf BGE 134 I 148 Erw. 5.3).\n\n"}