SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 15 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8‘400.-- vorsieht sowie unter Berücksichtigung der in § 7 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessen wird das Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) auf Fr. 1‘700.-- festgelegt. Damit erübrigt es sich, das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu behandeln. 10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: