4.6 Schliesslich ist hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 3 festzuhalten, dass den Stellungnahmen der Kinderphysiotherapeutin für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens eine relevante Bedeutung zukommt, weshalb die diesbezüglichen Abklärungskosten von der IV-Stelle zu übernehmen sind. Demgegenüber sind die Kosten des Arztberichts des Kinderspitals vom 7. November 2017 nicht von der Vorinstanz zu übernehmen, weil die im betreffenden Bericht enthaltenen Ausführungen zur Diagnostik und Betreuung der Kinder für die Beurteilung des vorliegenden Streitgegenstandes (Fahrkosten) nicht nötig waren, zumal unbe-