4.3.4 In der Beschwerde (S. 8) wird sodann vorgebracht, dass auch der Vater der Zwillinge gesundheitlich angeschlagen sei und im Verlauf zwischen 50% und 100% arbeitsunfähig sei, was mit mehreren Arztzeugnissen dokumentiert wurde. Demgegenüber wurde in der Vernehmlassung (S. 3) von der Vorinstanz eingewendet, dass gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 14. Juli 2017 der Vater der Zwillinge leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben könne, weshalb ihm die Funktion als Begleitperson ohne weiteres zumutbar sei.