4.2 Nachdem die mit Gesuch vom 25. April 2017 (= A-act. 127) beantragten und von der IV-Stelle am 10. Juli 2017 bewilligten Aktivrollstühle (siehe Erw. 4.1) nach der Aktenlage erst Ende August 2017 den Eltern abgegeben wurden, ist nicht einzusehen, weshalb die bis Ende Juni 2017 von der Vorinstanz finanzierte Domizilbehandlung nicht auch noch bis zur Abgabe dieser Rollstühle übernom-