Ist der versicherten Person die Benützung dieser Transportmittel nicht zumutbar, so werden ihr die aus der Benützung des im Einzelfall geeigneten Transportmittels entstehenden Kosten ersetzt (Randziffer 32 KSVR). Für Taxifahrten werden die tatsächlichen Auslagen erstattet (Randziffer 42 KSVR).