Als Begleitperson im Sinne von Randziffer 27 KSVR gilt jene Person, auf deren Hilfe oder Betreuung die versicherte Person infolge ihrer Behinderung oder - bei Kindern - infolge ihres Alters notwendigerweise angewiesen oder die beim Vollzug einer Massnahme unerlässlich ist (Randziffer 28 KSVR). Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist der versicherten Person die Benützung dieser Transportmittel nicht zumutbar, so werden ihr die aus der Benützung des im Einzelfall geeigneten Transportmittels entstehenden Kosten ersetzt (Randziffer 32 KSVR).