2.2 Nach Randziffer 3 des Kreisschreibens über die Vergütung der Reisekosten in der Invalidenversicherung (KSVR) werden Kosten vergütet, die hinsichtlich der durchgeführten Massnahmen notwendig und zweckmässig sind. Gemäss Randziffer 27 KSVR umfasst die Vergütung u.a. Reisekosten für die versicherte invalide Person und für die notwendige Begleitperson. Als Begleitperson im Sinne von Randziffer 27 KSVR gilt jene Person, auf deren Hilfe oder Betreuung die versicherte Person infolge ihrer Behinderung oder - bei Kindern - infolge ihres Alters notwendigerweise angewiesen oder die beim Vollzug einer Massnahme unerlässlich ist (Randziffer 28 KSVR).