Die Fahrkosten des Schweizerischen Roten Kreuzes können somit nicht übernommen werden, da ein Fahrdienst des SRK aus invaliditätsfremden Gründen (Ausweisentzug) notwendig ist. Ebenfalls können die Kosten für die Weg-/Zeitpauschale der Physiotherapeutinnen nicht übernommen werden. Der Anteil Kilometerentschädigung für Arztbesuch oder Physiotherapie werden von der IV-Stelle übernommen und können in Rechnung gestellt werden. Gegen den Vorbescheid vom 02.06.2017 sind Einwände eingegangen. Aus finanziellen Gründen verfüge die Familie über kein eigenes Fahrzeug. Die Fahrkosten des Fahrdienstes SRK seien zu übernehmen.