E. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 lehnte es die IV-Stelle gegenüber A.________ ab, Kostengutsprache für Fahrkosten zu erteilen. Die Ablehnung dieses Leistungsbegehrens wurde u.a. wie folgt begründet (A-act. 151): Es stellte sich heraus, dass Herr C.________ sein Führerausweis am 16.07.2016 aufgrund fahrunfähigem Zustand auf unbestimmte Zeit entzogen wurde. Der Vater war also im Besitze eines Führerausweises und könnte die Zwillingsknaben zur Therapiestelle fahren. Die Fahrkosten des Schweizerischen Roten Kreuzes können somit nicht übernommen werden, da ein Fahrdienst des SRK aus invaliditätsfremden Gründen (Ausweisentzug) notwendig ist.