Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2016 stellte die IV-Stelle ab 1. Februar 2015 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab 1. November 2015 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades in Aussicht (A-act. 44; B-act. 43). Nach Prüfung der Einwände vom 23. Februar 2016 (A-act. 49; B-act. 48) gewährte die IV-Stelle die betreffenden Hilflosenentschädigungen nach Massgabe der Ankündigung im jeweiligen Vorbescheid (A-act. 72; B-act. 68). Mit Beschluss vom 10. Mai 2016 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) L.________ für C.________ eine Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet und M.________