_ (Spital)) diagnostizierte im Bericht vom 1. September 2014 eine schwere Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie sowie eine spastische, cerebrale Bewegungsstörung (A-act. 3; B-act. 3). Die IV-Stelle anerkannte die Leistungspflicht und erteilte mit Mitteilung vom 17. September 2014 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 390 (A-act. 5; B-act. 5). Die Frühbera- tungs- und Therapiestelle für Kinder in J.________ fungiert als zuständige Durchführungsstelle (A-act. 6 bis 9).