{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-105_2018-03-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ad5e8436c6ff40b7cb94142fda8867e4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-105_2018-03-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_105_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f253a84d584461cfc2fc7b6a1aa2c8dfe292698fa95cbe68d39aaa5d7ac8fa0b1ffe73c7999ddc01bf5ee0449b7d52490cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f253a84d584461cfc2fc7b6a1aa2c8dfe292698fa95cbe68d39aaa5d7ac8fa0b1ffe73c7999ddc01bf5ee0449b7d52490cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_105", "Checksum": "d227a018d81e587389bb56995bad58ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Für das vorliegende\nErgebnis spricht schliesslich, dass die 5 1/3-jährigen Zwillinge kontinuierlich\nschwerer werden und damit das Schieben der Rollstühle in der betreffenden\nHanglage (zwischen Wohnung und Bahnhof O.________) zunehmend beschwerlicher wird. Im Übrigen zeichnet sich offenbar ab, dass mit dem Übertritt in den\nKindergarten des Heilpädagogischen Zentrums L.________ im Sommer 2018\nvoraussichtlich die benötigte Physiotherapie dort durchgeführt wird, wobei wie\nerwähnt der Transport zum L.________ (Heilpädagogisches Zentrum) mit einem\nSchulbus organisiert ist. In diesem Sinne ist eine andere Transportregelung absehbar.\n\n4.5 Was die Thematik von allfälligen künftigen Domizilbehandlungen anbelangt, wurde in der letzten Stellungnahme der Kinderphysiotherapeutin u.a. was\nfolgt ausgeführt (Bf-act. 8 in fine):\nErfahrungsgemäss braucht es durchschnittlich eine Domizilbehandlung pro Monat\nfür Instruktionen, Hilfsmittelkontrollen und -anpassungen. Dabei geht es aber nicht\ndarum, dass die Domizilbehandlungen regelmässig einmal pro Monat stattfinden,\nsondern bei Bedarf durchgeführt werden können. Nur so ist eine qualitativ hochwertige Therapie möglich und der optimale Einsatz der Hilfsmittel gewährleistet.\n\nDaraus ist abzuleiten, dass im weiteren Verlauf je nach der Entwicklung der Zwillinge gelegentlich eine Domizilbehandlung angebracht ist, um vor Ort optimale\nAnpassungen vorzunehmen. Soweit solche gelegentlichen Domizilbehandlungen\nvon den involvierten Arztpersonen als indiziert erachtet werden, wird die IV-Stelle\nnicht darum herumkommen, auch die entsprechenden Weg-/Zeitpauschalen für\ndie Physiotherapeutinnen zu übernehmen (vgl. aber noch Erw. 4.4 in fine).\n\n4.6 Schliesslich ist hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 3 festzuhalten, dass\nden Stellungnahmen der Kinderphysiotherapeutin für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens eine relevante Bedeutung zukommt, weshalb die diesbezüglichen Abklärungskosten von der IV-Stelle zu übernehmen sind. Demgegenüber\nsind die Kosten des Arztberichts des Kinderspitals vom 7. November 2017 nicht\nvon der Vorinstanz zu übernehmen, weil die im betreffenden Bericht enthaltenen\nAusführungen zur Diagnostik und Betreuung der Kinder für die Beurteilung des\nvorliegenden Streitgegenstandes (Fahrkosten) nicht nötig waren, zumal unbestritten ist, dass die Zwillinge derzeit diese regelmässigen Physiotherapiebehandlungen benötigen.\n\n5. Dem vorliegenden Obsiegen entsprechend werden die Verfahrenskosten\nder Vorinstanz auferlegt. Zudem wird den beanwalteten Beschwerdeführern zu\n\n9\nLasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung zugesprochen. In Beachtung des\nkantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher\nfür das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 15 GebTRA einen\nRahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8‘400.-- vorsieht sowie unter Berücksichtigung der\nin § 7 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit,\nUmfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung\ndes pflichtgemässen Ermessen wird das Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) auf\nFr. 1‘700.-- festgelegt. Damit erübrigt es sich, das Begehren um unentgeltliche\nRechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu behandeln.\n\n10\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird insoweit im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und\ndie angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2017 entsprechend abgeändert,\n\n- als hinsichtlich der Physiotherapie-Behandlung die Fahrkosten für die\nTransporte der Beschwerde führenden Zwillinge zur Therapiestelle in\nJ.________ (aktuell via Fahrdienst des Schweiz. Roten Kreuzes) von\nder IV zu übernehmen sind;\n- als die Kosten der Domizilbehandlungen in den Monaten Juli und\nAugust 2017 (inkl. Weg-/Zeitpauschalen für die Physiotherapeutinnen)\nvon der IV zu übernehmen sind,\n- und der zusätzliche Aufwand zur Ausarbeitung der betreffenden Stellungnahmen der Physiotherapeutin N.________ als Abklärungskosten\nvon der IV zu übernehmen sind.\n\n2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen)\nwerden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt. Sie hat\ndiesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids zu begleichen.\n\n3. Den beanwalteten Beschwerdeführern wird zu Lasten der Vorinstanz eine\nParteientschädigung von Fr. 1‘700.-- zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\n5. Zustellung an:\n- die Vertreterin der Beschwerdeführer (3/R)\n- die Vorinstanz (R, inkl. Eingabe der Procap vom 12.3.2018)\n- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern (A).\n\n11\nSchwyz, 14. März 2018\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n"}