{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-105_2018-03-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ad5e8436c6ff40b7cb94142fda8867e4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-105_2018-03-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_105_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f253a84d584461cfc2fc7b6a1aa2c8dfe292698fa95cbe68d39aaa5d7ac8fa0b1ffe73c7999ddc01bf5ee0449b7d52490cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f253a84d584461cfc2fc7b6a1aa2c8dfe292698fa95cbe68d39aaa5d7ac8fa0b1ffe73c7999ddc01bf5ee0449b7d52490cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_105", "Checksum": "d227a018d81e587389bb56995bad58ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2018 I 2017 105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Reisekosten) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:15", "Checksum": "56f7c53ba82f3a16312cf91e954237e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2018 I 2017 105\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Reisekosten) | Invalidenversicherung\n\n 6\nmen werden sollte, denn es ist nicht nachvollziehbar, wie - gemäss der Argumentation der Vorinstanz - die Eltern der Zwillinge ohne solche Rollstühle den Transport der behinderten Kinder mit der Eisenbahn von O.________ zur Therapiestelle in J.________ (und zurück) hätten bewerkstelligen sollen. In diesem Sinne ist -\nungeachtet der Frage der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel - dem Rechtsbegehren Ziffer 2 stattzugeben und die Vorinstanz ist zu\nverpflichten, für die Monate Juli und August 2017 die entsprechenden Kosten für\ndie damals durchgeführte Domizilbehandlung (inkl. Fahrkosten der Therapeutin)\nzu übernehmen. Anzufügen ist, dass das Gesuch für Rollstühle am 28. April\n2017 und mithin in einem Zeitpunkt bei der IV-Stelle einging, als die Übernahme\nder Kosten der Domizilbehandlung von der IV-Stelle nicht in Frage gestellt wurde.\n\n4.3 Eine andere hier zu prüfende Fragestellung ist, ob es den Eltern der Zwillinge zumutbar ist, mit den seit Ende August 2017 verfügbaren Rollstühlen die\nbehinderten Kinder vom Wohnort in O.________ zur wöchentlichen Therapiesitzung bei der Therapiestelle in J.________ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln\n(SBB) zu bringen sowie anschliessend wieder mit dem Zug heimzukehren. In der\nFolge ist zu prüfen, welche Aspekte bei der Frage der Zumutbarkeit von Bedeutung sind.\n\n4.3.1 In einer Stellungnahme vom 27. April 2017 wies die Kinderphysiotherapeutin u.a. darauf hin, dass der Weg von der Wohnung am (höher gelegenen)\nQ.________ (Weg) in O.________ bis ins (tiefer liegende) Zentrum von\nO.________ (bzw. zum Bahnhof O.________) mit einem starken Gefälle verbunden ist, was gerichtsnotorisch ist. Sodann wurden gesundheitliche Probleme der\nMutter der Zwillinge (zunehmende Rückenprobleme) angeführt (A-act. 128-1/2).\nIn einer weiteren Stellungnahme vom 7. November 2017 betonte die gleiche Therapeutin nochmals die gesundheitlichen Probleme der Mutter sowie dass das\nEin- und Aussteigen mit dem Doppelkinderwagen in die S-Bahn nicht möglich\nsei, da der Zugang nicht ebenerdig sei (Bf-act. 4).\n\n4.3.2 In einer zusätzlichen Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 (ergänzt am\n18.1.2018 = Bf-act. 8) erläuterte die gleiche Therapeutin in einer detaillierten Auflistung, dass mit ÖV-Transport für eine Therapiesitzung von 45 Minuten in\nJ.________ mit einem gesamten Zeitaufwand von rund 3 ½ Stunden (ca. 210\nMinuten) gerechnet werden müsse (Vorbereitung für Transport 20‘ + 10‘; Weg\nzum Bahnhof 15‘; Wartezeit zum Verladen 10‘; Zugfahrt 12‘; Weg zur Therapiestelle 5‘ + 5‘; Physiotherapiesitzung 45‘; Wartezeit zwischen Zugverbindungen\n45‘; Wartezeit zum Verladen 10‘; Zugfahrt 12‘; Weg nach Hause 20‘), wobei nur\n\n7\ndie Schnellzugsverbindungen ab O.________ und J.________ für den Transport\nvon Rollstühlen in Frage kämen. Demgegenüber betrage der Zeitaufwand für den\nTransport mit einem Autofahrdienst rund 100 Minuten (Vorbereitung für Transport\n20‘; Autofahrt 15‘; Weg zur Therapiestelle 5‘; Physiotherapiesitzung 45‘; Autofahrt\n15‘).\n\n4.3.3 In einem Kurzbericht vom 10. Januar 2018 machte Dr.med. G.________\n(Fachärztin für Kinder und Jugendliche, ________) u.a. sinngemäss geltend,\ndass die „zarte, gesundheitlich belastete Konstitution der Mutter“ „ein Hochschieben des Rollstuhls vom Bahnhof O.________ körperlich so stark“ belaste, dass\ndie Ressourcen für anderes fehlen würden. Die Kraft für die Alltagspflege mit\nMobilisation in den Rollstuhl, Mobilisation in den Hochstuhl (fürs Essen) reiche\ndann „noch weniger aus“ (vgl. Bf-act. 7).\n\n4.3.4 In der Beschwerde (S. 8) wird sodann vorgebracht, dass auch der Vater\nder Zwillinge gesundheitlich angeschlagen sei und im Verlauf zwischen 50% und\n100% arbeitsunfähig sei, was mit mehreren Arztzeugnissen dokumentiert wurde.\nDemgegenüber wurde in der Vernehmlassung (S. 3) von der Vorinstanz eingewendet, dass gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 14. Juli 2017 der Vater der\nZwillinge leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben könne, weshalb ihm die\nFunktion als Begleitperson ohne weiteres zumutbar sei. Indes ist den aktenkundigen Arbeitsunfähigkeits-Zeugnissen vom 25. September 2017, vom 24. August\n2017 und vom 19. Juli 2017 zu entnehmen, dass sie jeweils von Ärzten des\nSozialpsychiatrischen Dienstes ________ ausgestellt wurden, mithin offenbar\npsychische Beeinträchtigungen im Vordergrund stehen, welche gemäss Angaben\nvon Dr.med. H.________ vom 22. Juni 2017 auch schon einen Aufenthalt in der\nPsychiatrischen Klinik R.________ vom 7. November 2016 bis zum 13. Dezember 2016 zur Folge hatten (vgl. Bf-act. 6/ Anhang). Bei dieser Sachlage ist fraglich, ob eine regelmässige Einsetzbarkeit des Vaters der Zwillinge als Begleitperson für Transporte der behinderten Kinder realistisch ist.\n\n4.4 Zieht man zusätzlich in Betracht, dass die Transporte für die wöchentlich\nstattfindenden Therapiesitzungen auch bei schlechten Witterungsbedingungen\n(z.B. Regenwetter/ Kälte/ teilweise schnee- oder eisbedeckte Wegstrecken)\ndurchgeführt werden müssen, was namentlich für die Bewältigung der teilweise\nstark abfallenden Strecke zwischen Wohnhaus und Bahnhof O.________ sehr\nbeschwerlich sein kann, rechtfertigt es sich zusammenfassend unter Einbezug\naller angesprochenen Umstände (inkl. die gesundheitliche Konstitution der Eltern), in diesem konkreten Einzelfall mit erheblich behinderten Zwillingen die\nBenützung des öffentlichen Verkehrs für Transporte zur Therapiestelle (aber\n\n"}