{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-105_2018-03-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ad5e8436c6ff40b7cb94142fda8867e4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-105_2018-03-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_105_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f253a84d584461cfc2fc7b6a1aa2c8dfe292698fa95cbe68d39aaa5d7ac8fa0b1ffe73c7999ddc01bf5ee0449b7d52490cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f253a84d584461cfc2fc7b6a1aa2c8dfe292698fa95cbe68d39aaa5d7ac8fa0b1ffe73c7999ddc01bf5ee0449b7d52490cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_105", "Checksum": "d227a018d81e587389bb56995bad58ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2018 I 2017 105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Reisekosten) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:15", "Checksum": "56f7c53ba82f3a16312cf91e954237e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2018 I 2017 105\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Reisekosten) | Invalidenversicherung\n\n2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 IVG werden die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland dem Versicherten vergütet. Als notwendige Reisekosten im Inland gelten im Rahmen von Art. 51 IVG\ndie Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle\n(Art. 90 Abs. 1 Satz 1 IVV). Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist der\nVersicherte wegen Invalidität auf die Benützung eines anderen Transportmittels\nangewiesen, so werden ihm die daraus entstehenden Kosten ersetzt. Nicht vergütet werden geringfügige Auslagen für Fahrten im Ortskreis (Art. 90 Abs. 2 IVV).\n\n2.2 Nach Randziffer 3 des Kreisschreibens über die Vergütung der Reisekosten in der Invalidenversicherung (KSVR) werden Kosten vergütet, die hinsichtlich\nder durchgeführten Massnahmen notwendig und zweckmässig sind. Gemäss\nRandziffer 27 KSVR umfasst die Vergütung u.a. Reisekosten für die versicherte\ninvalide Person und für die notwendige Begleitperson. Als Begleitperson im\nSinne von Randziffer 27 KSVR gilt jene Person, auf deren Hilfe oder Betreuung\ndie versicherte Person infolge ihrer Behinderung oder - bei Kindern - infolge ihres\nAlters notwendigerweise angewiesen oder die beim Vollzug einer Massnahme\nunerlässlich ist (Randziffer 28 KSVR). Vergütet werden die Kosten, die den\nPreisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist der versicherten Person die Benützung dieser Transportmittel nicht\nzumutbar, so werden ihr die aus der Benützung des im Einzelfall geeigneten\nTransportmittels entstehenden Kosten ersetzt (Randziffer 32 KSVR). Für Taxifahrten werden die tatsächlichen Auslagen erstattet (Randziffer 42 KSVR).\n\n3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die beiden 5-jährigen Zwillinge\nzur Behandlung des betreffenden Geburtsgebrechens auf eine wöchentliche\nTherapie durch eine Fachperson der in J.________ vorhandenen Frühberatungsund Therapiestelle für Kinder (________) angewiesen sind. Den vorliegenden\nAkten ist zu entnehmen, dass nach einem stationären Aufenthalt der Zwillinge im\nI.________ (Spital) ab Februar 2016 die nötige Physiotherapie vorerst in der\nWohnung in O.________ durchgeführt wurde (Domizilbehandlung), weil der\nTransport zur Therapiestelle immer wieder zu Problemen geführt hatte und des-\n\n5\nwegen Therapiestunden ausfielen (vgl. A-act. 128 oben i.V.m. Beschwerdeschrift, S. 4 oben).\n\nUnbestritten und deswegen nicht näher zu prüfen ist, dass eine Fortsetzung der\nPhysiotherapie indiziert ist, um die bislang erreichten Fortschritte zu erhalten und\nnach Möglichkeit zu erweitern. Glaubhaft ist sodann, dass die betreffenden\nRäumlichkeiten der Fachstelle in J.________ mit dem dort vorhandenen Therapiematerial grundsätzlich ein wesentlich grösseres therapeutisches Potential bieten als das Umfeld in der Wohnung in O.________ (vgl. A-act. 128-2/2 in fine).\nDeswegen ersuchte die zuständige Kinderphysiotherapeutin in einem Schreiben\nvom 27. April 2017 (welches bei der IV-Stelle am 1. Mai 2017 einging) für eine\nregelmässige Behandlung bei der Fachstelle in J.________ um Kostengutsprache für Transporte mit dem Autofahrdienst des Schweiz. Roten Kreuzes (A-act.\n128).\n\n3.2 Die Vorinstanz anerkennt grundsätzlich die Leistungspflicht für solche\nTransportkosten zur Therapiestelle in J.________, allerdings vertritt sie den\nStandpunkt, dass nur die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel, d.h. für die\nBahnbillette von O.________ nach J.________ und zurück von der IV zu übernehmen seien (inkl. für die 2. Begleitperson).\n\n3.3 Streitig und näher zu prüfen ist die Fragestellung, ob den Eltern der Zwillinge für den wöchentlichen Transport zur Therapiestelle die Benützung des öffentlichen Verkehrsangebots (SBB-Verbindungen) zumutbar ist oder nicht. Während\ndie Vorinstanz die Zumutbarkeit bejaht, wird in der Beschwerdeschrift von der\nUnzumutbarkeit eines solchen regelmässigen Transports der behinderten Zwillinge ausgegangen.\n\n4.1 Nach der Aktenlage verhält es sich so, dass die Vorinstanz für die Zwillinge\nam 10. Juli 2017 Kostengutsprache für je einen Rollstuhl erteilt hat (vgl. A-act.\n140; B-act. 129), wobei diese Hilfsmittel Ende August 2017 abgegeben wurden\n(vgl. Eingabe vom 25.1.2018, S. 1 oben i.V.m. Bf-act. 8 S. 1 unten). Diese\nRollstühle werden u.a. dazu benötigt, die zwischenzeitlich 5-jährigen Zwillinge mit\ndem Schulbus zur Heilpädagogischen Tagesschule L.________ in P.________\nfür den Besuch des Kleinkindergartens zu transportieren (vgl. Bf-act. 8, S. 1).\n\n4.2 Nachdem die mit Gesuch vom 25. April 2017 (= A-act. 127) beantragten\nund von der IV-Stelle am 10. Juli 2017 bewilligten Aktivrollstühle (siehe Erw. 4.1)\nnach der Aktenlage erst Ende August 2017 den Eltern abgegeben wurden, ist\nnicht einzusehen, weshalb die bis Ende Juni 2017 von der Vorinstanz finanzierte\nDomizilbehandlung nicht auch noch bis zur Abgabe dieser Rollstühle übernom-\n\n"}