{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-105_2018-03-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ad5e8436c6ff40b7cb94142fda8867e4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-105_2018-03-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_105_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f253a84d584461cfc2fc7b6a1aa2c8dfe292698fa95cbe68d39aaa5d7ac8fa0b1ffe73c7999ddc01bf5ee0449b7d52490cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f253a84d584461cfc2fc7b6a1aa2c8dfe292698fa95cbe68d39aaa5d7ac8fa0b1ffe73c7999ddc01bf5ee0449b7d52490cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_105", "Checksum": "d227a018d81e587389bb56995bad58ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2018 I 2017 105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Reisekosten) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:15", "Checksum": "56f7c53ba82f3a16312cf91e954237e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2018 I 2017 105\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Reisekosten) | Invalidenversicherung\n\nE. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 lehnte es die IV-Stelle gegenüber\nA.________ ab, Kostengutsprache für Fahrkosten zu erteilen. Die Ablehnung\ndieses Leistungsbegehrens wurde u.a. wie folgt begründet (A-act. 151):\nEs stellte sich heraus, dass Herr C.________ sein Führerausweis am 16.07.2016\naufgrund fahrunfähigem Zustand auf unbestimmte Zeit entzogen wurde. Der Vater\nwar also im Besitze eines Führerausweises und könnte die Zwillingsknaben zur\nTherapiestelle fahren. Die Fahrkosten des Schweizerischen Roten Kreuzes können somit nicht übernommen werden, da ein Fahrdienst des SRK aus invaliditätsfremden Gründen (Ausweisentzug) notwendig ist. Ebenfalls können die Kosten für\ndie Weg-/Zeitpauschale der Physiotherapeutinnen nicht übernommen werden.\nDer Anteil Kilometerentschädigung für Arztbesuch oder Physiotherapie werden von\nder IV-Stelle übernommen und können in Rechnung gestellt werden.\nGegen den Vorbescheid vom 02.06.2017 sind Einwände eingegangen. Aus finanziellen Gründen verfüge die Familie über kein eigenes Fahrzeug. Die Fahrkosten\ndes Fahrdienstes SRK seien zu übernehmen. Gemäss Kreisschreiben bestehe\ngrundsätzlich die Möglichkeit die Therapien zu Hause durchzuführen. Aus diesen\nGründen sei die Übernahme der Weg-/Zeitpauschale der Physiotherapeutinnen\ngerechtfertigt.\nFür den Entscheid über die Durchführung einer Massnahme zu Hause ist auf den\nVorschlag des behandelnden Arztes und die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. Gemäss Bericht\nder Physiotherapeutin wurde die Domizilbehandlung jedoch aufgrund der ausgefallenen Therapiestunden und nicht aufgrund eines Vorschlages des behandelnden\nArztes gestartet.\nFalls die Benützung der öffentlichen Transportmittel für die versicherte Person\nnicht zumutbar ist, können im Einzelfall die Kosten für geeignete Transportmittel\n\n3\nersetzt werden. Es stellt sich somit die Frage, ob die Benützung der öffentlichen\nVerkehrsmittel zumutbar ist.\nDie Fahrdauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach J.________ ist gesamthaft\ndeutlich unter 30 Minuten pro Weg machbar. Auch wenn regelmässig (wöchentlich)\nFahrten nach J.________ notwendig sind, erachten wir das Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel als zumutbar. (…)\n\nF. Gegen diese am 9. Oktober 2017 eingegangene Verfügung liess der Vater\nder Zwillinge bzw. die von der KESB eingesetzte Berufsbeiständin fristgerecht\nam 8. November 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den\nfolgenden Rechtsbegehren:\n1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 05.10.2017 sei aufzuheben.\n2. Den Beschwerdeführern sei im Rahmen von medizinischen Massnahmen Kostengutsprache für die Fahrkosten zur Physiotherapie sowie, für die Monate Juli\nund August 2017, für die Domizilbehandlung zu erteilen.\n3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Stellungnahme der Kinderphysiotherapeutin N.________ vom 07.11.2017 sowie den\nArztbericht des I.________ (Spital) vom 07.11.2017 zu übernehmen.\n4. Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen\nund sie seien von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien.\nZudem sei ihnen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.\n\nZudem wurde in der Beschwerde vorgebracht, die Ablehnung der Kostengutsprache für die Fahrkosten sei nur an A.________ gerichtet gewesen. Diese\nKosten würden aber für beide Zwillinge anfallen, weil sie jeweils gemeinsam zu\nden medizinischen Massnahmen transportiert werden müssten. Das Beschwerdeverfahren sei deshalb auch auf B.________. auszudehnen.\n\nG. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 beantragte die IV-Stelle, die\nBeschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.\nZu dieser Vernehmlassung nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in\neiner Eingabe vom 25. Januar 2018 Stellung. Eine weitere Eingabe der IV-Stelle\nfolgte am 28. Februar 2018, wozu sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer am 12. März 2018 äusserte.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Unter Ziffer 1 der Vernehmlassung anerkannte die Vorinstanz, dass der\nandere Zwillingsbruder, gegenüber welchem noch keine Verfügung hinsichtlich\nder streitigen Fahrkosten erlassen wurde, unter demselben Geburtsgebrechen\nNr. 390 leide und dementsprechend die gleichen medizinischen Massnahmen/\n\n4\nTherapien benötige. Bei dieser Sachlage wäre in absehbarer Frist eine analoge\nFahrkosten-Verfügung ergangen, weshalb sich auch aus vorinstanzlicher und\npragmatischer Sicht die Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf den anderen Zwillingsbruder rechtfertige. Dieser Argumentation ist beizupflichten. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung im Hinblick auf beide Zwillinge zu\nüberprüfen.\n\n"}