2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer sowie der Vorinstanz zu 1/2 (je Fr. 250.--) auferlegt. Der Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, so dass sein Rückerstattungsanspruch Fr. 250.-- beträgt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den Kostenvorschuss einbehält und die IV-Stelle der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers noch Fr. 250.-- zu bezahlen hat. 3. Für das vorliegende teilweise Obsiegen wird dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.