duzierte, von der Vorinstanz zu bezahlende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1'500.-- festzulegen. 8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen: Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 4. Oktober 2017 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.