4.4 Nach diesen Ausführungen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung dahingehend abgeändert wird, dass die bisherige Dreiviertelsrente bestätigt und die Herabsetzung auf eine halbe IV-Rente aufgehoben wird. Die Nachzahlung der entsprechenden Rentenbeträge ist Sache der Verwaltung.