7 4.3 Bei einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 66'633.-- (Erw. 4.1) und einem dargelegten hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 23'988.-- (Erw. 4.2) resultiert ein IV-Grad von 64% (66'633 minus 23'988 = 42'645; 42'645 : 66'633 x 100 = 63.99). Damit bleibt es beim im früheren VGE 18/02 ermittelten IV-Grad von 64% bzw. bei einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.