= 23'987.88). Ein höherer Abzug für weitere Aspekte wie lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, geringe Ausbildung, mangelnde Sprachekenntnisse etc. kommt entweder deshalb nicht in Frage, weil diese Aspekte bereits bei der Festlegung des massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrades berücksichtigt wurden (siehe oben, eine doppelte Anrechnung fällt ausser Betracht), oder als IV-fremde Gründe unbeachtet zu bleiben haben (z.B. erfolglose Arbeitsbemühungen infolge der derzeitigen Konjunkturlage etc.).