Dies ergab ein Invalideneinkommen von Fr. 29'985.-- (33'316.50 x 0.90 = 29'984.85). Folgt man dieser vorinstanzlichen Argumentation, wonach für den erwähnten Aspekt ein Abzug von 10% angebracht ist, resultiert bei einem massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrad von 40% (siehe vorstehend, Erw. 3.3) ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 23'988.-- (66'633 x 0.40 = 26'653.20; 26'653.20 x 0.90 = 23'987.88).