4.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens berücksichtigte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 50% die Hälfte des aus den Tabellenlöhnen hergeleiteten Valideneinkommens (mithin 66'633 : 2 = 33'316.50). Davon nahm die Vorinstanz einen Abzug von 10% vor mit der Begründung, dass bei Männern, die Teilzeit arbeiten würden, der statistische Lohn tiefer sei als bei Vollzeiterwerbstätigen. Dies ergab ein Invalideneinkommen von Fr. 29'985.-- (33'316.50 x 0.90 = 29'984.85).