4.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der verbliebenen zumutbaren Arbeitsfähigkeit ging die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Rahmen des Einkommensvergleichs von einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 66'633.-- aus (welches aus den statistischen Durchschnittslöhnen der Lohnstrukturerhebungen, bezogen auf das Jahr 2015, Niveau 1, hergeleitet wurde, vgl. IV-act. 223-5/5). Dieses Valideneinkommen wird vom beanwalteten Beschwerdeführer im Verfahren vor Gericht nicht in Frage gestellt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.