Hinzu kommt, dass sich der Versicherte im Rahmen der vorgenommenen Eingliederungsmassnahme beim WTL (Mitte August 2016 bis Ende März 2017) bewährt hat und ein gutes Zwischenzeugnis erlangte (vgl. IV-act. 205). Abgesehen davon geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt werden, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 3) zutreffend hervorgehoben hat.