6 markt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also solche Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen gesundheitlich eingeschränkte Versicherte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, weshalb dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei, nicht beigepflichtet werden kann. Hinzu kommt, dass sich der Versicherte im Rahmen der vorgenommenen Eingliederungsmassnahme beim WTL (Mitte August 2016 bis Ende März 2017) bewährt hat und ein gutes Zwischenzeugnis erlangte (vgl. IV-act. 205).