IV.2016.00310 vom 20.6.2017 Erw. 5.3.3) festzuhalten, dass ein Pensum von 50% in einer Einrichtung wie das WTL, welche auf die Vorbereitung von IV-Leistungsbezügern auf den ersten Arbeitsmarkt (mit Arbeitsund Integrationstrainings etc.) spezialisiert ist, nicht mit einer Arbeitsfähigkeit von 50% im ersten Arbeitsmarkt gleichgesetzt werden darf, zumal in einer solchen besonderen Einrichtung erfahrungsgemäss mehr Rücksicht auf gesundheitliche Einschränkungen, auf längere gesundheitsbedingte Arbeitsunterbrüche etc. genommen wird sowie u.a. regelmässig ein geringerer Leistungsdruck herrscht als auf dem ersten Arbeitsmarkt.