3.3 In Anbetracht dieser Aktenlage und angesichts der Tatsache, dass der Versicherte während mehr als 7 Monaten im WTL grundsätzlich 5 Vormittage pro Woche arbeiten konnte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eine solche Beschäftigungsdauer (4 Stunden pro Tag für körperlich leichte Tätigkeiten) als zumutbar erachtet hat. Allerdings ist im Einklang mit der Argumentation in der Beschwerdeschrift (S. 6, Ziff. 12; siehe auch der Eingabe vom 9.1.2018, S. 2, mit Verweis auf ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2016.00310 vom 20.6.2017 Erw.