Wäre der Versicherte jünger, würde sich wohl eine erneute medizinische Untersuchung durch Sachverständige aufdrängen. Davon hat die Vorinstanz in Anbetracht des Alters des Versicherten von 60 Jahren (in wenigen Monaten wird er 61-jährig) aus nachvoll- 5 ziehbaren Gründen abgesehen. Immerhin hat die IV-Stelle - zu Recht - noch Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Der behandelnde Psychiater Dr.med. F.________ (in Zusammenarbeit mit dem Psychotherapeuten B.________ und dem klinischen Psychologen E.____