Im genannten Entscheid schloss sich das Verwaltungsgericht der vorinstanzlichen Auffassung an, dass eine rentenrelevante Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes vorliege (vgl. IV-act. 145-22/23). Von Bedeutung war damals unter anderem gewesen, dass im Rahmen der D.________- Begutachtung relevante Inkonsistenzen festgestellt worden waren (IV-act. 145- 10/23).