3.1 Was die gesundheitliche Situation des Versicherten und den massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrad anbelangt, ist als Ausgangspunkt die im früheren Verwaltungsgerichtsentscheid (VGE) I 2015 42 vom 14. Oktober 2015 von der IV- Stelle per 13. März 2015 (= damaliger Verfügungszeitpunkt) vorgenommene und auf einem interdisziplinären Gutachten vom 16. Juni 2014 basierende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung heranzuziehen. Damals gelangte die IV-Stelle zum Ergebnis, dass gemäss Einschätzung der D.________-Gutachter eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 95% für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten zumutbar sei mit einem leicht vermehrten Pausenbedarf.