2. Die Parteien sind sich einig, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf Rentenleistungen hat. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist die Höhe des Rentenanspruchs. Während die Vorinstanz von einem Anspruch auf eine halbe IV- Rente (d.h. von der Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine halbe IV-Rente) ausgeht, macht der Beschwerdeführer eine Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine ganze IV-Rente geltend.