In der Zwischenzeit hatte die IV-Stelle C.________ mit Schreiben vom 10. März 2016 (mit der Überschrift "Mahn- und Bedenkzeitverfahren - Eingliederungsmassnahmen") aufgefordert, bis 24. März 2016 zu erklären, ob er den geplanten Eingliederungsmassnahmen nachkommen werde (IV-act. 153). In der Antwort vom 21. März 2016 bejahte C.________, dass er an Eingliederungsmassnahmen mitwirken werde. Es seien indessen nur körperlich leichte Tätigkeiten möglich, wechselbelastend, ohne längere Zwangshaltungen des Rumpfes oder der unteren Extremitäten, wobei ein vermehrter Pausenbedarf bestehe.