Auf eine gegen diesen Verwaltungsgerichtsentscheid erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 9C_ 916/2015 vom 21. Januar 2016 nicht eingetreten mit der sinngemässen Argumentation, die Voraussetzungen für eine Anfechtung dieses verwaltungsgerichtlichen Zwischenentscheides im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG seien nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer verbleibe die Möglichkeit, seine Argumente gegen das Vorgehen des kantonalen Gerichts in einem späteren bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen den künftigen Endentscheid der Vorinstanz vorzubringen (IV-act. 147).