Dabei erwog das Gericht u.a. sinngemäss, dass die IV-Stelle zu Recht eine rentenrelevante Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und damit einhergehend eine rentenrelevan- 2 te Verbesserung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit angenommen habe. Nachdem aber der bisherige Rentenbezüger über 55-jährig sei, könne nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht direkt eine Rentenaufhebung verfügt werden. Vielmehr müsse zunächst noch die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit geprüft werden, wobei die erforderlichen Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen seien (vgl. IV-act.