Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2015 42 vom 14. Oktober 2015 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 13. März 2015 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen wurde, im Sinne der Erwägungen zu verfahren. Dabei erwog das Gericht u.a. sinngemäss, dass die IV-Stelle zu Recht eine rentenrelevante Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und damit einhergehend eine rentenrelevan- 2 te Verbesserung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit angenommen habe.