Nach Inkrafttreten der 4. IVG-Revision per 1. Januar 2004 ergab der gleich gebliebene IV-Grad von 64% einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. IV-act. 55ff.). Am 16. Januar 2008, am 26. März 2010 und am 15. März 2012 teilte die IV-Stelle C.________ mit, eine Überprüfung des IV-Grades habe keine Änderungen ergeben, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente bestehe (IV-act. 72, 83 und 94).