B. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE 18/02 vom 17. Juli 2002 insoweit teilweise gutgeheissen, als der Rentenbeginn auf den 1. Dezember 2000 festgelegt wurde. Das Begehren um Erhöhung der halben IV-Rente wurde abgewiesen, auch wenn der massgebende IV-Grad auf 64% (statt 59%) festgesetzt wurde (IV-act. 37- 8/10). Eine gegen diesen Verwaltungsgerichtsentscheid erhobene Beschwerde hat das Eidg. Versicherungsgericht mit Urteil I 632/02 vom 5. Juni 2003 abgewiesen (IV-act. 44).