{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-104_2018-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "98832a6eb3a1d0cbf99bb788ce9c97af"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-104_2018-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_104_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29adeb559724bd7699f877fab8f129bbdb2adfadd7a3c90f1b45208f6ae57ac6e63475a0f45b735a8a0a18a0654c5b8afd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29adeb559724bd7699f877fab8f129bbdb2adfadd7a3c90f1b45208f6ae57ac6e63475a0f45b735a8a0a18a0654c5b8afd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_104", "Checksum": "b2ef9675d1e1c3d9c3d037d2a85df1fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.02.2018 I 2017 104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rentenrevision) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:17", "Checksum": "5f369def853d5bd7543a6fadb7dac6e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.02.2018 I 2017 104\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rentenrevision) | Invalidenversicherung\n\n4.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens berücksichtigte die Vorinstanz\nin der angefochtenen Verfügung ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von\n50% die Hälfte des aus den Tabellenlöhnen hergeleiteten Valideneinkommens\n(mithin 66'633 : 2 = 33'316.50). Davon nahm die Vorinstanz einen Abzug von\n10% vor mit der Begründung, dass bei Männern, die Teilzeit arbeiten würden, der\nstatistische Lohn tiefer sei als bei Vollzeiterwerbstätigen. Dies ergab ein Invalideneinkommen von Fr. 29'985.-- (33'316.50 x 0.90 = 29'984.85). Folgt man dieser vorinstanzlichen Argumentation, wonach für den erwähnten Aspekt ein Abzug\nvon 10% angebracht ist, resultiert bei einem massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrad von 40% (siehe vorstehend, Erw. 3.3) ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 23'988.-- (66'633 x 0.40 = 26'653.20; 26'653.20 x 0.90 = 23'987.88).\nEin höherer Abzug für weitere Aspekte wie lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt,\ngeringe Ausbildung, mangelnde Sprachekenntnisse etc. kommt entweder deshalb nicht in Frage, weil diese Aspekte bereits bei der Festlegung des massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrades berücksichtigt wurden (siehe oben, eine doppelte\nAnrechnung fällt ausser Betracht), oder als IV-fremde Gründe unbeachtet zu\nbleiben haben (z.B. erfolglose Arbeitsbemühungen infolge der derzeitigen Konjunkturlage etc.).\n\n7\n4.3 Bei einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 66'633.-- (Erw. 4.1)\nund einem dargelegten hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 23'988.--\n(Erw. 4.2) resultiert ein IV-Grad von 64% (66'633 minus 23'988 = 42'645; 42'645 :\n66'633 x 100 = 63.99). Damit bleibt es beim im früheren VGE 18/02 ermittelten\nIV-Grad von 64% bzw. bei einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.\n\n4.4 Nach diesen Ausführungen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als\ndie angefochtene Verfügung dahingehend abgeändert wird, dass die bisherige\nDreiviertelsrente bestätigt und die Herabsetzung auf eine halbe IV-Rente aufgehoben wird. Die Nachzahlung der entsprechenden Rentenbeträge ist Sache der\nVerwaltung.\n\n5. Dem vorliegenden Ergebnis (Teilobsiegen) entsprechend werden die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zudem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Für die Höhe des Honorars ist auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ\n280.411) abzustellen, welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht. Nach §\n2 GebTRA ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen\nZeitaufwand zu bemessen. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ist die reduzierte, von der Vorinstanz zu bezahlende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1'500.-- festzulegen.\n\n8\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen:\nDie angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 4. Oktober 2017 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf\neine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer sowie der Vorinstanz zu 1/2 (je Fr. 250.--) auferlegt. Der Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, so dass\nsein Rückerstattungsanspruch Fr. 250.-- beträgt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den Kostenvorschuss einbehält und die IV-Stelle der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers noch\nFr. 250.-- zu bezahlen hat.\n\n3. Für das vorliegende teilweise Obsiegen wird dem Beschwerdeführer zu\nLasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.--\nzugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\n5. Zustellung an:\n- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/A-plus)\n- die Vorinstanz (A-plus)\n- und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A).\n\nSchwyz, 7. Februar 2018\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDer a.o. Gerichtsschreiber:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 20. Februar 2018\n9\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz\nKammer I\n"}