{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-104_2018-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "98832a6eb3a1d0cbf99bb788ce9c97af"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-104_2018-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_104_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29adeb559724bd7699f877fab8f129bbdb2adfadd7a3c90f1b45208f6ae57ac6e63475a0f45b735a8a0a18a0654c5b8afd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29adeb559724bd7699f877fab8f129bbdb2adfadd7a3c90f1b45208f6ae57ac6e63475a0f45b735a8a0a18a0654c5b8afd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_104", "Checksum": "b2ef9675d1e1c3d9c3d037d2a85df1fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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IVact. 116-2/38), sind zwischenzeitlich Jahre vergangen, weshalb die damals festgestellten Erkenntnisse nicht tel quel für das vorliegende Beschwerdeverfahren,\nwelches an die Verfügung vom 4. Oktober 2017 (als massgebenden Zeitpunkt für\ndie Beurteilung) anknüpft, übernommen werden können. Wäre der Versicherte\njünger, würde sich wohl eine erneute medizinische Untersuchung durch Sachverständige aufdrängen. Davon hat die Vorinstanz in Anbetracht des Alters des\nVersicherten von 60 Jahren (in wenigen Monaten wird er 61-jährig) aus nachvoll-\n5\nziehbaren Gründen abgesehen. Immerhin hat die IV-Stelle - zu Recht - noch Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Der behandelnde Psychiater Dr.med.\nF.________ (in Zusammenarbeit mit dem Psychotherapeuten B.________ und\ndem klinischen Psychologen E.________) veranschlagte im Bericht vom 3. April\n2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt sowie eine\nArbeitsfähigkeit von 40% im geschützten Rahmen (IV-act. 221-2/2). Allerdings\ngingen sie in ihrem Bericht davon aus, dass der Versicherte im Rahmen der Eingliederungsmassnahme beim WTL jeweils täglich lediglich 3 Stunden beschäftigt\nsei, was der Aktenlage widerspricht, da gemäss dem Standortgespräch vom 28.\nOktober 2016 der Versicherte jeweils 5x pro Woche von 7.15 Uhr bis 11.15 Uhr\narbeitete, mithin während grundsätzlich 4 Stunden (abzüglich entsprechende\nPausen, vgl. IV-act. 192-2/2 oben).\n\nDemgegenüber attestierte der Hausarzt Dr.med. G.________ unter Hinweis auf\ndie mehrmonatige Eingliederungsmassnahme beim WTL in seinem Bericht vom\n10. April 2017 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen (vgl. IV-act.\n220-1/2 unten).\n\n3.3 In Anbetracht dieser Aktenlage und angesichts der Tatsache, dass der\nVersicherte während mehr als 7 Monaten im WTL grundsätzlich 5 Vormittage pro\nWoche arbeiten konnte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der\nangefochtenen Verfügung eine solche Beschäftigungsdauer (4 Stunden pro Tag\nfür körperlich leichte Tätigkeiten) als zumutbar erachtet hat. Allerdings ist im Einklang mit der Argumentation in der Beschwerdeschrift (S. 6, Ziff. 12; siehe auch\nder Eingabe vom 9.1.2018, S. 2, mit Verweis auf ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2016.00310 vom 20.6.2017 Erw. 5.3.3) festzuhalten,\ndass ein Pensum von 50% in einer Einrichtung wie das WTL, welche auf die\nVorbereitung von IV-Leistungsbezügern auf den ersten Arbeitsmarkt (mit Arbeitsund Integrationstrainings etc.) spezialisiert ist, nicht mit einer Arbeitsfähigkeit von\n50% im ersten Arbeitsmarkt gleichgesetzt werden darf, zumal in einer solchen\nbesonderen Einrichtung erfahrungsgemäss mehr Rücksicht auf gesundheitliche\nEinschränkungen, auf längere gesundheitsbedingte Arbeitsunterbrüche etc. genommen wird sowie u.a. regelmässig ein geringerer Leistungsdruck herrscht als\nauf dem ersten Arbeitsmarkt. In diesem Sinne rechtfertigt es sich zusammenfassend, anstelle der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung berücksichtigten generellen Arbeitsfähigkeit von 50% für körperlich leichte Tätigkeiten\nvon einer solchen bezogen auf den 1. Arbeitsmarkt von lediglich 40% auszugehen, wie in der Beschwerdeschrift (S. 6) überzeugend argumentiert wurde. Im\nÜbrigen wurde in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (S. 3) zutreffend dargelegt, dass der für einen Rentenanspruch massgebende ausgeglichene Arbeits-\n\n6\nmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also solche Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen gesundheitlich eingeschränkte\nVersicherte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers\nrechnen können, weshalb dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine\nverbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei, nicht beigepflichtet\nwerden kann. Hinzu kommt, dass sich der Versicherte im Rahmen der vorgenommenen Eingliederungsmassnahme beim WTL (Mitte August 2016 bis Ende\nMärz 2017) bewährt hat und ein gutes Zwischenzeugnis erlangte (vgl. IV-act.\n205). Abgesehen davon geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus,\ndass Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt werden, wie die Vorinstanz in\nihrer Vernehmlassung (S. 3) zutreffend hervorgehoben hat.\n\n4.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der verbliebenen zumutbaren\nArbeitsfähigkeit ging die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Rahmen\ndes Einkommensvergleichs von einem massgebenden Valideneinkommen von\nFr. 66'633.-- aus (welches aus den statistischen Durchschnittslöhnen der Lohnstrukturerhebungen, bezogen auf das Jahr 2015, Niveau 1, hergeleitet wurde,\nvgl. IV-act. 223-5/5). Dieses Valideneinkommen wird vom beanwalteten Beschwerdeführer im Verfahren vor Gericht nicht in Frage gestellt, weshalb sich\nweitere Ausführungen dazu erübrigen.\n\n"}