{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-104_2018-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "98832a6eb3a1d0cbf99bb788ce9c97af"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-104_2018-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_104_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29adeb559724bd7699f877fab8f129bbdb2adfadd7a3c90f1b45208f6ae57ac6e63475a0f45b735a8a0a18a0654c5b8afd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29adeb559724bd7699f877fab8f129bbdb2adfadd7a3c90f1b45208f6ae57ac6e63475a0f45b735a8a0a18a0654c5b8afd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_104", "Checksum": "b2ef9675d1e1c3d9c3d037d2a85df1fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.02.2018 I 2017 104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rentenrevision) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:17", "Checksum": "5f369def853d5bd7543a6fadb7dac6e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.02.2018 I 2017 104\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rentenrevision) | Invalidenversicherung\n\nE. Mit Schreiben vom 5. April 2016 beharrte C.________ darauf, dass ihm\nwiederum IV-Rentenleistungen auszurichten seien und verwies zudem auf einen\nam 1. April 2016 erlittenen Unfall (IV-act. 159). In der Antwort vom 25. April 2016\nlehnte es die IV-Stelle unter Hinweis auf mehrere Urteile des Bundesgerichts ab,\nwährend des Abklärungsverfahrens die Rente wieder auszurichten (IV-act. 161).\nDaraufhin forderte C.________ am 29. April 2016 den Erlass einer beschwerde-\n\n3\nfähigen Verfügung (IV-act. 162), was von der IV-Stelle am 3. Mai 2016 abgelehnt\nwurde (IV-act. 164). Zudem wurde C.________ zu einem am 7. Juni 2016 vorgesehenen Abklärungsgespräch eingeladen (IV-act. 163).\n\nAm 31. Mai 2016 reichte C.________ beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die IV-Stelle Schwyz ein mit dem Hauptbegehren,\ndass hinsichtlich der Renteneinstellung während der Durchführung beruflicher\nMassnahmen eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen sei (IV-act. 167).\n\nAm 27. Juli 2016 hat die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Eingliederungsmassnahme beim Werk- und Technologiezentrum (WTL) Linthgebiet in Jona erteilt mit Beginn ab 15. August 2016 (IV-act. 177).\n\nMit VGE I 2016 63 vom 11. August 2016 hat das Verwaltungsgericht im Dispositiv festgehalten, dass die IV-Stelle verpflichtet ist, bis zum Abschluss der zu evaluierenden Eingliederungsmassnahmen entsprechende Geldleistungen (IV-Rente\nbzw. IV-Taggelder) zu erbringen (IV-act. 180).\n\nF. Am 23. November 2016 teilte die IV-Stelle mit, dass die Eingliederungsmassnahme beim WTL (inkl. Taggeldansprüche) bis 31. März 2017 verlängert\nwerde (IV-act. 195).\n\nNach weiteren Abklärungen (inkl. aktuelle Arztberichte) teilte die IV-Stelle mit\nVorbescheid vom 1. Juni 2017 mit, es sei vorgesehen, die bisherige Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente herabzusetzen (IV-act. 224).\n\nDagegen liess C.________ am 13. Juli 2017 Einwände erheben (IV-act. 227).\n\nMit Verfügung vom 4. Oktober 2017 hielt die IV-Stelle daran fest, dass die bisherige Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente herabzusetzen sei (und zwar per erstem Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung; IV-act. 229).\n\nG. Gegen diese am 5. Oktober 2017 eingegangene Verfügung liess\nC.________ rechtzeitig am 6. November 2017 (Montag) beim Verwaltungsgericht\nBeschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:\nDie Verfügung vom 4. Oktober 2017 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die Leistungen aus IVG zuzusprechen, insbesondere sei ihm eine ganze\nInvalidenrente zuzusprechen.\nDie Gerichtskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung\n(zuzügl. MwSt) zuzusprechen.\n\nMit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2017 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.\n\nDazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 9. Januar 2018.\n\n4\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Welche Bestimmungen für einen Rentenanspruch von Bedeutung sind,\nwurde bereits im früheren Gerichtsentscheid I 2016 42 vom 14. Oktober 2015\ndargelegt (IV-act. 145). Es kann darauf verwiesen werden.\n\n2. Die Parteien sind sich einig, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf\nRentenleistungen hat. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist die Höhe des Rentenanspruchs. Während die Vorinstanz von einem Anspruch auf eine halbe IV-\nRente (d.h. von der Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine halbe\nIV-Rente) ausgeht, macht der Beschwerdeführer eine Erhöhung der bisherigen\nDreiviertelsrente auf eine ganze IV-Rente geltend.\n\n3.1 Was die gesundheitliche Situation des Versicherten und den massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrad anbelangt, ist als Ausgangspunkt die im früheren Verwaltungsgerichtsentscheid (VGE) I 2015 42 vom 14. Oktober 2015 von der IV-\nStelle per 13. März 2015 (= damaliger Verfügungszeitpunkt) vorgenommene und\nauf einem interdisziplinären Gutachten vom 16. Juni 2014 basierende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung heranzuziehen. Damals gelangte die IV-Stelle zum Ergebnis, dass gemäss Einschätzung der D.________-Gutachter eine Arbeits- und\nLeistungsfähigkeit von 95% für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten zumutbar sei mit einem leicht vermehrten Pausenbedarf. Das Resultat des\nD.________-Gutachtens wurde vom RAD-Arzt Dr.med. D. Grütter, welcher namentlich aus dem Wegfall der mittelschweren Depression auf eine Verbesserung\ndes Gesundheitszustandes schloss, als nachvollziehbar beurteilt (vgl. IV-act.\n145-12/23). Im genannten Entscheid schloss sich das Verwaltungsgericht der\nvorinstanzlichen Auffassung an, dass eine rentenrelevante Verbesserung des\npsychischen Gesundheitszustandes vorliege (vgl. IV-act. 145-22/23). Von Bedeutung war damals unter anderem gewesen, dass im Rahmen der D.________-\nBegutachtung relevante Inkonsistenzen festgestellt worden waren (IV-act. 145-\n10/23).\n\n"}