{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-104_2018-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "98832a6eb3a1d0cbf99bb788ce9c97af"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-104_2018-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_104_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29adeb559724bd7699f877fab8f129bbdb2adfadd7a3c90f1b45208f6ae57ac6e63475a0f45b735a8a0a18a0654c5b8afd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29adeb559724bd7699f877fab8f129bbdb2adfadd7a3c90f1b45208f6ae57ac6e63475a0f45b735a8a0a18a0654c5b8afd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_104", "Checksum": "b2ef9675d1e1c3d9c3d037d2a85df1fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.02.2018 I 2017 104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rentenrevision) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:17", "Checksum": "5f369def853d5bd7543a6fadb7dac6e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.02.2018 I 2017 104\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rentenrevision) | Invalidenversicherung\n\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz\nKammer I\n\nI 2017 104\n\nEntscheid vom 7. Februar 2018\n\nBesetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident\nDr.med. Bernhard Zumsteg, Richter\nDr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter\nMLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber\n\nParteien C.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Barbara Laur,\nAnkerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich,\n\ngegen\n\nIV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Invalidenversicherung (Rentenrevision)\nSachverhalt:\n\nA. C.________ (geb. am 15.6.1957, aus Mazedonien, verheiratet, Vater von\ndrei volljährigen Kindern) verfügt seit 1989 über eine Niederlassungsbewilligung\nC. Vom 9. März 1987 bis 30. September 2000 arbeitete er als Hilfsschreiner bei\nder Firma A.________. Am 9. Januar 2001 meldete er sich wegen seit 1996 bestehenden, belastungsabhängigen Rückenschmerzen, Asthma, Diskusprotrusion\nbegleitend mit einer linksseitigen Diskushernie und chronischem Husten mit bakteriellen Bronchitiden zum Bezug von IV-Leistungen an. Nach diversen Abklärungen sprach die IV-Stelle Schwyz C.________ mit Verfügung vom 9. Januar\n2002 bei einem IV-Grad von 59% eine halbe Invalidenrente ab 1. Juni 2001 zu\n(IV-act. 37-2/10).\n\nB. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE 18/02 vom 17. Juli 2002 insoweit teilweise gutgeheissen, als der Rentenbeginn auf den 1. Dezember 2000 festgelegt wurde.\nDas Begehren um Erhöhung der halben IV-Rente wurde abgewiesen, auch wenn\nder massgebende IV-Grad auf 64% (statt 59%) festgesetzt wurde (IV-act. 37-\n8/10). Eine gegen diesen Verwaltungsgerichtsentscheid erhobene Beschwerde\nhat das Eidg. Versicherungsgericht mit Urteil I 632/02 vom 5. Juni 2003 abgewiesen (IV-act. 44).\n\nNach Inkrafttreten der 4. IVG-Revision per 1. Januar 2004 ergab der gleich gebliebene IV-Grad von 64% einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. IV-act.\n55ff.). Am 16. Januar 2008, am 26. März 2010 und am 15. März 2012 teilte die\nIV-Stelle C.________ mit, eine Überprüfung des IV-Grades habe keine Änderungen ergeben, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente bestehe (IV-act. 72, 83 und 94).\n\nC. Am 5. März 2013 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (IV-act. 96),\nin deren Verlauf sie u.a. eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung veranlasste (IV-act. 103). Mit Verfügung vom 13. März 2015 hielt die IV-Stelle u.a. gestützt auf das D.________-Gutachten vom 16. Juni 2014 fest, dass die bisherige\nRente per 30. April 2015 aufgehoben werde. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (IV-act. 134).\n\nEine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid\nVGE I 2015 42 vom 14. Oktober 2015 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 13. März 2015 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen\nwurde, im Sinne der Erwägungen zu verfahren. Dabei erwog das Gericht u.a.\nsinngemäss, dass die IV-Stelle zu Recht eine rentenrelevante Verbesserung des\npsychischen Gesundheitszustandes und damit einhergehend eine rentenrelevan-\n2\nte Verbesserung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit angenommen habe. Nachdem\naber der bisherige Rentenbezüger über 55-jährig sei, könne nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht direkt eine Rentenaufhebung verfügt werden. Vielmehr müsse zunächst noch die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit geprüft werden, wobei die erforderlichen Eingliederungsmassnahmen\nan die Hand zu nehmen seien (vgl. IV-act. 145-22f./23).\n\nAuf eine gegen diesen Verwaltungsgerichtsentscheid erhobene Beschwerde ist\ndas Bundesgericht mit Urteil 9C_ 916/2015 vom 21. Januar 2016 nicht eingetreten mit der sinngemässen Argumentation, die Voraussetzungen für eine Anfechtung dieses verwaltungsgerichtlichen Zwischenentscheides im Sinne von Art. 93\nAbs. 1 BGG seien nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer verbleibe die Möglichkeit,\nseine Argumente gegen das Vorgehen des kantonalen Gerichts in einem späteren bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen den künftigen Endentscheid der Vorinstanz vorzubringen (IV-act. 147).\n\nD. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 (und 21. März 2016) forderte\nC.________ die IV-Stelle auf, die Rente rückwirkend ab Mai 2015 und fortan\nwährend der Prüfung des Leistungsvermögens wieder auszurichten (IV-act. 151-\n1/8, 155). Diesen Antrag lehnte die IV-Stelle mit Schreiben vom 24. März 2016\nab (IV-act. 156).\n\nIn der Zwischenzeit hatte die IV-Stelle C.________ mit Schreiben vom 10. März\n2016 (mit der Überschrift \"Mahn- und Bedenkzeitverfahren - Eingliederungsmassnahmen\") aufgefordert, bis 24. März 2016 zu erklären, ob er den geplanten\nEingliederungsmassnahmen nachkommen werde (IV-act. 153). In der Antwort\nvom 21. März 2016 bejahte C.________, dass er an Eingliederungsmassnahmen\nmitwirken werde. Es seien indessen nur körperlich leichte Tätigkeiten möglich,\nwechselbelastend, ohne längere Zwangshaltungen des Rumpfes oder der unteren Extremitäten, wobei ein vermehrter Pausenbedarf bestehe. Es seien u.a.\nTätigkeiten unter Störlärm sowie unter Staub-, Kälte- und Nässeexposition zu\nmeiden (IV-act. 155).\n\nAm 29. März 2016 teilte die IV-Stelle mit, es werde Beratung und Unterstützung\nbei der Stellensuche durch die IV-Arbeitsvermittlung gewährt (IV-act. 157).\n\n"}