Zudem wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen, weshalb sich die Behandlung des Begehrens der Beschwerdeführerin für unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) erübrigt. In Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 15 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Berücksichtigung der in § 7 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeits- 8