4. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (mit noch offenem Ausgang) werden praxisgemäss die Verfahrenskosten der Vorinstanz auferlegt. Zudem wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen, weshalb sich die Behandlung des Begehrens der Beschwerdeführerin für unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) erübrigt.