3.7 Was schliesslich berufliche Massnahmen/ Eingliederungsmassnahmen anbelangt, wird gegebenenfalls zu prüfen sein, wie der Umstand zu werten ist, dass die Beschwerdeführerin auf früher von der Vorinstanz gewährte Massnahmen verzichtete (vgl. Ingress lit. B) und mit ihrem (jahrelangen) Wegzug nach England dort gewisse Ausbildungen absolviert hat. Hinsichtlich der Ressourcen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Biographie und der Herkunft der Eltern nach eigenen Angaben drei Muttersprachen aufweist, nämlich Deutsch, Englisch und Italienisch (vgl. IV-act. 113-5/8).