6 Im Ergebnis vertreten die F.________-Gutachter sinngemäss den Standpunkt, dass bei leichten, weitgehend sitzend auszuführenden Tätigkeiten nach zumutbarem Training der Rumpfmuskulatur eine Arbeitsfähigkeit von 100% zu veranschlagen sei. Damit wird zum einen den von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden, wonach "die maximale Sitzzeit hintereinander 30 Minuten" betrage (vgl. IV-act. 136-8/26) und welche von den Gutachtern hinsichtlich der Länge des Arbeitsweges an sich akzeptiert wird (vgl. oben), offensichtlich zu wenig Rechnung getragen.