3.3 Eine gewisse Schwäche des F.________-Gutachtens ist indessen in den Schlussfolgerungen der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit zu erblicken, indem u.a. was folgt ausgeführt wird (IV-act. 136-14f./26): Aufgrund der aktuellen Anamnese, der aktuellen klinischen Befunde, der neusten Bildgebung von Oktober 2016 und den objektiv gezeigten Testresultaten bei der EFL ist die Versicherte für eine ganztägige, leichte Tätigkeit, bei der Stehen oder Gehen an Ort oder eine Kombination maximal manchmal, das heisst also 3 Stunden über einen 8-stündigen Arbeitstag verteilt vorkommen darf, als ganztags arbeitsfähig zu erachten.