3.1 Soweit in der Beschwerde (Ziffer 20) nebst den körperlichen Beschwerden sinngemäss eine psychische Beeinträchtigung geltend gemacht und deswegen Zusatzabklärungen beantragt werden, ist hier festzuhalten, dass der behandelnde Hausarzt das Vorliegen psychotischer Symptome bzw. das Vorliegen einer psychischen Erkrankung klar verneint hat (vgl. IV-act. 121-9/12 Ziff. 3; vgl. auch IV-act. 121-11/12 und IV-act. 120-6/14, wonach das Konzentrations-, Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit uneingeschränkt sind; siehe indes auch noch nachfolgend Erw. 3.3). Analog sind dem Bericht der G.___